für den Oldenburgischen Architekten-
und Ingenieurverein e.V.
gegründet 1869
1. Name, Rechtsstellung und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Oldenburgischer Architekten- und Ingenieurverein e.V." (AIV Oldenburg). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg (Oldb.)
eingetragen und hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb.).
Die in der Satzung formulierten Bezeichnungen „Architekt“, „Stadtplaner“, „Mitarbeiter“ der „Vorsitzende“ u. a. meinen glei-chermaßen das weibliche, männliche und
diverse Geschlecht.
2. Zweck und Ziele des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein- nützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Der Verein betätigt sich
nicht parteipolitisch. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigen- schaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins, auch nicht nach ihrem Ausscheiden, erhalten. Soweit sie ehrenamtlich für den
Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen erforderlichen baren Auslagen. Alle Mittel sind für die
satzungsgemäßen Zwecke gebunden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.3 Die Organe des Vereins führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2.4 Aufgaben und Zweck des Vereins sind die Förderung der Aus- und Weiterbildung, die Förderung von Denkmalschutz
und Denkmalpflege sowie die Förderung von Kunst und Kultur. Zur Verwirklichung dieser Zwecke ergreift der Verein
insbesondere folgende Maßnahmen:
2.4.1 Architekten und Ingenieure sowie andere interessierte Personen zu
baukünstlerischen, bautechnischen, bauwissenschaftlichen und bauhistorischen Austausch
zusammen zu führen sowie entsprechende Arbeiten
zu initiieren und zu fördern.
2.4.2 Das Verständnis der Architekten und Ingenieure für ihre Pflichten
und Rechte in der Gesellschaft zu fördern.
2.4.3 Einfluss auf das allgemeinen Baugeschehen zu
nehmen und demokratische Planungsprozesse zu unterstützen.
2.4.4 An der Gestaltung der Berufsausbildung, der Weiter- bildung der
Architekten und Ingenieure und der beruflichen Ordnung mitzuarbeiten und Studenten des
Bauwesens zu unterstützen.
3. Mittel und Einrichtungen
3.1 Um die Ziele zu erreichen führt der Verein Veranstaltungen durch. Dies sind z.B.
3.1.1 Vorträge
3.1.2 Besichtigungen
3.1.3 Studienreisen
3.1.4 Fortbildungen
3.1.5 Tagungen
3.1.6 vereinsinterne und öffentliche Diskussionen
3.1.7 Ausstellungen
3.1.8 Preisverleihungen
3.2 Der Verein ist zur Mitgliedschaft im DAI - "Verband Deutscher Architekten- und
Ingenieurvereine e. V." berechtigt.
3.3 Der Verein ist berechtigt, andere gemeinnützige Ein- richtungen, die gleichartige Ziele
verfolgen, zu unterstützen oder in diesen Mitglied zu sein.
4. Mitgliedschaft
4.1 Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) studentische Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenvorsitzende
e) Ehrenmitglieder
4.2 Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die ein Studium als Architekt, Ingenieur, Stadt- oder
Landschafts- planer abgeschlossen oder sich durch berufliche Leistungen oder besondere Verdienste um Baukunst, bildende
Kunst, Baurecht, Bautechnik oder Bauwirtschaft hervorgetan haben.
4.3 Studentische Mitglieder können Architektur- und Ingenieur- studenten des Bauwesens sowie Studenten mit stadtplane-
rischer, landschaftsplanerischer oder vergleichbarer Aus- bildung werden. Sobald studentische Mitglieder die Vor-
aussetzungen der Zif. 4.2 erfüllen werden sie nach Voll- endung ihrer Ausbildung ohne Aufnahmeverfahren ordent-
liche Mitglieder.
4.4 Ehrenvorsitzende oder Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, die dem Verein viele Jahre angehören und sich um
ihn besonders verdient gemacht haben. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
gewählt.
4.5 Fördernde Mitglieder können werden:
• natürliche Personen,
• juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
• Vereine und Handelsgesellschaften, die die Aufgaben des Vereins durch Mitarbeit auf bestimmten Gebieten oder in
anderer Weise fördern wollen.
4.6 Aufnahme in den Verein
Zur Einleitung der Aufnahme der unter 4.1 a), b) und c.) genannten Mitglieder in den Verein ist ein förmlicher Antrag an den Vorstand zu richten, dieser entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme.
4.7 Ordentliche Mitglieder, Ehrenvorsitzende und Ehrenmit- glieder sind stimmberechtigt und zu einem
Vereinsamt wählbar.
4.8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Aus- schluss.
Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich,
er muss spätestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.
4.9 Vereinsausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins
oder eines Vereinsmitgliedes gröblich verletzt oder nach- haltig schädigt, wenn es seinen Beitrag trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand des Vereins, der mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
beschließt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem betroffenen Mitglied
Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das Mitglied die
Mitgliederversammlung zu Händen des geschäftsführenden Vorstands binnen einer Ausschlussfrist
von vier Wochen, gerechnet vom Tag des Zuganges des Vorstandsbeschlusses, anrufen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet auf ihrer nächsten turnusmäßigen Sitzung. Bis zu einer Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen
die Mitgliedsschaftrechte des ausgeschlossenen Mitglieds.
5. Beiträge
5.1 Dem Verein zur Verfügung stehende Finanzmittel sind:
a) Beiträge der Mitglieder
b) Spenden
5.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5.3 Der Vorstand beschließt eine Beitragsordnung, in der er die Jahresbeiträge für die verschiedenen Gruppen festlegt. Die
Beitragsordnung muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
5.4 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5.5 Der Jahresbetrag ist im 1. Quartal eines Kalenderjahres fällig.
5.6 Mitglieder, die in der zweiten Jahreshälfte aufgenommen werden, zahlen im Aufnahmejahr den halben
Jahresbeitrag.
5.7 In Sonderfällen kann der Vorstand auf Antrag den Jahres- beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
6. Organe des Vereins
6.1 Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
6.2 Mitgliederversammlungen
6.2.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss- organ des Vereins, sie muss
mindestens einmal jährlich, ggf. auch virtuell, stattfinden.
6.2.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
auf Beschluss des Vorstands jederzeit oder müssen auf Antrag von mindestens 1/10 der stimmberech- tigten Mitglieder einberufen werden.
6.2.3 Die jährliche Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vorher unter
Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Für außerordentliche
Mitgliederversammlungen genügt bzgl. der Einbe- rufung die 7-Tage-Frist.
6.2.4 Die Tagesordnung soll regelmäßig enthalten:
• Genehmigung des Protokolls der letzten Mitglieder-
versammlung
• Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Ver- eins im
Geschäftsjahr
• Berichte des Kassenwartes und der Rechnungs-
prüfer
• Beschluss über die Höhe der Jahresbeiträge
• Entlastung des Vorstands
• Neuwahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer (nach Ablauf
der jeweiligen Amtszeit)
• Entscheidung über Anträge an die Mitgliederver-
sammlung
6.2.5 Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen
vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzurei-
chen. Sie sind der Mitgliederversammlung zur Be- schlussfassung vorzulegen. Später eingehende
Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur
behandelt werden, wenn der Dringlichkeit mit einer 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugestimmt wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen, Abwahl von Organisationsmitgliedern, Aufhebung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder Auf- lösung des Vereins sind ausgeschlossen.
6.2.6 Die ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversamm- lung ist, falls nicht in der Satzung ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bei Anwesenheit von mindes- tens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder beschluss- fähig. Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit.
6.2.7 Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist unverzüglich eine
neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung und einer Frist von zwei
Wochen einzuberufen, diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6.2.8 Anträge auf Änderung der Satzung müssen vor einer Versammlung den
Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
Anträge zur Satzungsänderung, die nicht vom Vorstand
gestellt werden, müssen von mindestens zehn Mitglie- der unterstützt werden.
6.2.9 Für Satzungsänderungen und Beschluss zur Vereins- auflösung ist zur Beschlussfassung eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6.2.10 Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse
6.2.10.1 in Form einer Präsenzveranstaltung mit per-
sönlicher Anwesenheit der Mitglieder
6.2.10.2 im Wege der elektronischen Kommunikation
(Online-Versammlung)
6.2.10.3 ohne Versammlung im Wege eines
Umlaufverfahrens
Es gelten für die Durchführung jeweils die
gleichen Voraussetzungen und Anforde-
rungen nach dieser Satzung, sofern die
Satzung an anderer Stelle nichts Abwei-
chendes regelt.
6.2.11 Die Entscheidung über die Art der Beschlussfassung nach 6.2.10 trifft der
Vorstand per einfachen Beschluss.
6.2.12 Generell ist über alle Inhalte von durch geführten
Mitgliederversammlungen ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unter-
zeichnen ist. Das Protokoll muss alle wesentlichen Inhalte der
Mitgliederversammlung, insbesondere die gefassten Beschlüsse usw., beinhalten. Die
Protokolle sind den Mitgliedern auf Verlangen zuzu-
senden, sie werden auf Antrag in der nächsten
Mitgliederversammlung verlesen und genehmigt. Protokolle über Satzungsänderungen oder Vereins-
auflösung sind den Mitgliedern in jedem Fall zuzu-
senden.
6.3 Vorstand
6.3.1 Der Vorstand erfüllt alle den Verein betreffenden
Aufgaben, soweit sie nicht satzungsgemäß der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
6.3.2 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und zwei Beisitzern.
Ehrenvor- sitzende sind zur Teilnahme an den Vorstands-
sitzungen berechtigt, bei Beschlüssen / Abstimm- ungen sind sie
stimmberechtigt.
6.3.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäfts-
führender Vorstand) ist der Vorsitzende und seine zwei
Stellvertreter.
6.3.4 Der geschäftsführende Vorstand vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils
zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vor- standes sind gemeinsam zur Vertretung
befugt, wobei im Innenverhältnis der Vorsitzende mit-
wirken soll sofern er nicht verhindert ist. Abwe-
sende Mitglieder des geschäftsführenden Vor- standes können ein anderes
Vorstandsmitglied in der Zeit ihrer Abwesenheit bevollmächtigen. Alle
wesentlichen finanziellen Verpflichtungen, die der Vorstand nicht
beschlossen hat, bedürfen der Schriftform und der Gegenzeichnung des
Kassenwartes.
6.3.5 Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6.3.6 Der Vorstand kann als Rechtsbeistand einen
Anwalt als Justitiar berufen.
6.3.7 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren. Vorstandsmitglieder bleiben grundsätzlich
bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder können auf Antrag des Vor- standes oder auf
Antrag von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit der
an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder abgewählt werden. Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden, „en-bloc-Wahlen“ sind möglich.
6.3.8 Der Vorstand ist berechtigt, falls während seiner
Amtszeit ein Mitglied oder mehrere seiner Mit- glieder ausscheiden, für
die dadurch frei werden- den Funktionen bis zum Ablauf der ursprünglichen
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes ein anderes Mitglied durch Mehrheitsbeschluss zu kooptieren. Dies gilt nicht für Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
6.3.9 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Tagesordnung sollte bei einer Einberufungs-
pflicht von einer Woche angekündigt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier
der insgesamt sieben Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung ent-
scheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse
können nur gefasst werden, wenn der Vorsitzende oder einer seiner beiden Stellvertreter
anwesend sind.
Der Vorstand kann im Umlaufverfahren schriftlich
oder in Textform beschließen, wenn alle Vorstands- mitglieder dem Gegenstand der
Beschlussfassung zustimmen.
Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist jeweils
ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
Die vom Vorstand benannten Beiratsmitglieder
(sh. 7.) sind nicht stimmberechtigt.
6.4 Rechnungsprüfer
6.4.1 Von der Mitgliederversammlung werden zwei
Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand ange-
hören, für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet
mit
der Übernahme des Amtes durch den jeweiligen Nachfolger im Amt.
6.4.2. Die
Rechnungsprüfer prüfen die Jahresrechnung, geben einen schriftlichen Bericht für die Unterla-
gen des Vereins und berichten der Mitgliederver-
sammlung jährlich über das Ergebnis.
7. Beirat
7.1 Der Beirat besteht aus mindestens 2, höchstens 8 Personen,
die der Vorstand aus dem Kreis der Mit- glieder beruft. Ausnahmsweise können auch Nichtmit-
glieder in den Beirat berufen werden.
7.2 Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Fragen und wirkt bei der Erfüllung der
Aufgaben des Vereins un- mittelbar mit.
7.3 Der Beirat nimmt zusammen mit den unter 6.3.2 genannten Vorstandsmitgliedern an den anberaumten Vorstandssitzungen teil.
Neben der Beratung des Vorstandes kann/soll der Beirat Handlungsempfehlungen aussprechen und zur Mei-nungsvielfalt in den Vorstandssitzungen aktiv beitragen.
7.4 Die vom Beirat ausgesprochenen Empfehlungen sind für den Vorstand nicht bindend, sollen aber bei Be-schlussfassungen bewertet und in die Entschei-dungsfindung einbezogen werden.
7.5 Bei erforderlichen Abstimmungen in den Vorstands-sitzungen sind die nicht stimmbe-rechtigt, sh. auch 6.3.9.
8. Auflösung des Vereins
8.1 Die Auflösung des Vereins muss durch eine Mit-gliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens vier Wochen vorher einzuladen ist.
8.2 Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall der ge-meinnützigen Zwecke fällt das vorhandene Vermö-gen an den Verein der Förderer der Fachhochschule Oldenburg bzw. dessen Rechtsnachfolger; dieser muss das Vermögen zur Förderung gemeinnütziger Zwecke verwenden. Sollte dies nicht möglich sein, beschließt die letzte Mitgliederversammlung eine zweckent- sprechende Verwendung.
9. Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliedersammlung am 22.09.2021 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg in Kraft.
Mitglied des DAI
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