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Satzung |
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für den
Oldenburgischen Architekten- und Ingenieurverein e. V. gegr. 1869 |
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1. |
Name und Sitz des
Vereins
Der Verein führt den
Namen "Oldenburgischer Architekten- und Ingenieurverein
e.V.". Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Oldenburg (Oldb.) eingetragen und hat seinen Sitz in
Oldenburg (Oldb.). Die in der Satzung formulierten
Bezeichnungen "Architekt", "Stadtplaner", "Mitarbeiter",
der "Vorsitzende" u.a. beinhalten auch immer die
entsprechende weibliche Berufsbezeichnung.
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2. |
Zweck und Ziele des Vereins |
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2.1 |
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. |
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2.2 |
Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Interessen. Der Verein betätigt sich nicht
parteipolitisch. Die Mitglieder dürfen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins, auch nicht nach ihrem Ausscheiden,
erhalten. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig
sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der
nachgewiesenen erforderlichen baren Auslagen. Alle
Mittel sind für die satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. |
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2.3 |
Die Organe des Vereins
führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. |
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2.4 |
Aufgaben des Vereins sind:
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2.4.1 |
Architekten und Ingenieure
sowie andere interessierte Personen zu
baukünstlerischen, bautechnischen, wissenschaftlichen
und bauhistorischen Austausch zusammen zu führen sowie
entsprechende Arbeiten zu initiieren und zu fördern.
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2.4.2 |
Das Verständnis der Architekten und
Ingenieure für ihre Pflichten und Rechte in der
Gesellschaft zu fördern. |
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2.4.3 |
Einfluss auf das allgemeine
Baugeschehen zu nehmen und demokratische
Planungsprozesse zu unterstützen. An der Gestaltung der
Berufsausbildung, der Weiterbildung der Architekten und
Ingenieure und der beruflichen Ordnung mitzuarbeiten und
Studenten des Bauwesens zu unterstützen. |
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2.4.4 |
An der Gestaltung der Berufsausbildung,
der Weiterbildung der Architekten und Ingenieure und der
beruflichen Ordnung mitzuarbeiten und Studenten des
Bauwesens zu unterstützen. |
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3. |
Mittel und Einrichtungen |
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3.1 |
Um die Ziele zu erreichen führt der
Verein Veranstaltungen durch. Dies sind z. B.
- Vorträge
- Aussprachen
- Besichtigungen
- Studienreisen
- Fortbildungen
- Tagungen
- öffentliche Diskussionen
- Ausstellungen
- Wettbewerbe / Preisverleihungen |
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3.2 |
Der Verein ist zur
Mitgliedschaft im DAI - "Verband Deutscher Architekten-
und Ingenieurvereine e.V." berechtigt. |
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3.3 |
Der Verein ist berechtigt
andere gemeinnützige Einrichtungen, die gleichartige
Ziele verfolgen, zu unterstützen oder in diesen Mitglied
zu sein. |
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4. |
Mitgliedschaft |
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4.1 |
Der Verein hat
a.
ordentliche Mitglieder
b. Jungmitglieder
c. fördernde Mitglieder
d. Ehrenvorsitzende
e. Ehrenmitglieder |
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4.2 |
Ordentliche Mitglieder
können Personen werden, die ein Studium als Architekt,
Ingenieur, Stadt- und Landschaftsplaner abgeschlossen oder sich durch
berufliche Leistungen oder besondere Verdienste um Baukunst, bildende Kunst, Baurecht, Bautechnik oder
Bauwirtschaft hervorgetan haben. |
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4.3 |
Jungmitglieder können
Architektur- und Ingenieurstudenten des Bauwesens sowie
Studenten mit stadtplanerischer,
landschaftsplanerischer oder vergleichbarer Ausbildung
werden. Sobald Jungmitglieder die Voraussetzungen der
Ziff. 4.2 erfüllen, werden sie nach Vollendung ihrer
Ausbildung ohne Aufnahmeverfahren ordentliche
Mitglieder. |
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4.4 |
Ehrenvorsitzende oder
Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, die dem Verein
viele Jahre angehören
und sich um ihn besonders verdient gemacht haben. Diese
werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. |
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4.5 |
Fördernde Mitglieder können werden:
-
natürliche Personen
-
juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
-
Vereine und Handelsgesellschaften, die die Aufgaben des Vereins
durch Mitarbeit auf bestimmten Gebieten oder in anderer Weise fördern wollen.
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4.6 |
Aufnahme in den Verein
Zur Einleitung der Aufnahme der unter
4.1 a), b) und c) genannten Mitglieder in den Verein ist ein
förmlicher Antrag an den Vorstand zu richten, dieser entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme. |
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4.7 |
Ordentliche Mitglieder,
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind
stimmberechtigt und zu einem Vereinsamt wählbar. |
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4.8 |
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
Austritt oder Ausschluss.Der Austritt ist nur zum Ende des
Kalenderjahres möglich, er muss spätestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand erklärt
werden. |
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4.9 |
Vereinsausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des
Vereins oder eines Vereinsmitgliedes gröblich verletzt oder
nachhaltig schädigt, wenn es seinen Beitrag trotz zweifacher
schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt. Der Ausschluss erfolgt
durch den Vorstand des Vereins, der mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschließt. Vor der Beschlussfassung muss der
Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied die Mitgliederversammlung
zu Händen des geschäftsführenden Vorstands binnen einer
Ausschlussfrist von vier Wochen, gerechnet vom Tag des Zuganges des
Vorstandsbeschlusses, anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
auf ihrer nächsten turnusmäßigen Sitzung. Bis zu einer Entscheidung
durch die Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des
ausgeschlossenen Mitgliedes.
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5. |
Beiträge |
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5.1 |
Dem Verein zur Verfügung stehende
Finanzmittel sind:
a) Beiträge der Mitglieder
b) Spenden |
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5.2 |
Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr. |
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5.3
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Der Vorstand beschließt
eine Beitragsordnung, in der er die Jahresbeiträge für
die verschiedenen Gruppen festlegt. Die Beitragsordnung muss von der
Mitgliederversammlung bestätigt werden.
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5.4 |
Ehrenvorsitzende und
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
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5.5 |
Der Jahresbeitrag ist im 1.
Quartal eines Kalenderjahres fällig. |
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5.6 |
Mitglieder, die in der
zweiten Jahreshälfte aufgenommen werden, zahlen im
Aufnahmejahr den halben Jahresbeitrag.
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5.7 |
In Sonderfällen kann der
Vorstand auf Antrag den Jahresbeitrag stunden, ermäßigen
oder erlassen. |
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6. |
Organe des Vereins |
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6.1
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Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer |
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6.2 |
Mitgliederversammlungen |
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6.2.1 |
Die Mitgliederversammlung
ist das oberste Beschlussorgan des Vereins, sie soll
mindestens einmal jährlich stattfinden. |
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6.2.2 |
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des
Vorstands jederzeit oder müssen auf Antrag von
mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder
innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder auf
elektronischem Wege einberufen werden.
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6.2.3 |
Die jährliche Mitgliederversammlung muss mindestens vier
Wochen unter der Mitteilung der Tagesordnung schriftlich
oder auf elektronischem Wege einberufen werden. Für
außerordentliche Mitgliederversammlungen genügt bzgl.
der Einberufung die 7-Tage-Frist. |
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6.2.4 |
Die Tagesordnung soll
regelmäßig enthalten: |
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- Genehmigung des Protokoll der letzten
Mitgliederversammlung
- Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins
im Geschäftsjahr
- Berichte des Kassenwartes und der Rechnungsprüfer
- Beschluss über die Höhe der Jahresbeiträge
- Entlastung des Vorstands
- Neuwahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer (nach
Ablauf der jeweiligen Amtszeit)
- Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung
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6.2.5 |
Anträge zur Tagesordnung
der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen
vor der Versammlung dem geschäftsführenden
Vorstand schriftlich einzureichen. Rechtzeitig
eingegangene Anträge sind spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzusenden und der
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Später eingehende Anträge dürfen in der
Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn der
Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit zugestimmt wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen,
Abwahl von Organisationsmitgliedern, Aufhebung von
Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder Auflösung des
Vereins sind ausgeschlossen.
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6.2.6 |
Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist, falls nicht in
der Satzung ausdrücklich etwas
anderes vorgesehen ist, bei Anwesenheit von mindestens
1/10 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen mit
Stimmenmehrheit.
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6.2.7 |
Ist eine
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist
unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung und einer Frist von zwei Wochen
einzuberufen, diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
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6.2.8 |
Anträge auf Änderung der
Satzung müssen vor einer Versammlung den Mitgliedern mit
der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Anträge
zur Satzungsänderung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, müssen von mindestens zehn Mitgliedern
unterstützt werden. |
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6.2.9 |
Für Satzungsänderungen und
Beschluss zur Vereinsauflösung ist zur Beschlussfassung
eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich. |
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6.2.10 |
Generell ist über alle
Inhalte von durchgeführten Mitgliederversammlungen ein
Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss
alle wesentlichen Inhalte der
Mitgliederversammlung, insbesondere die gefassten
Beschlüsse usw., beinhalten. Die Protokolle sind den
Mitgliedern auf Verlangen zuzusenden, sie werden auf
Antrag in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen
und genehmigt. Protokolle über Satzungsänderungen oder
Vereinsauflösung sind den Mitgliedern zuzusenden. |
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6.3
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Vorstand
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6.3.1 |
Der Vorstand erfüllt alle
den Verein betreffenden Aufgaben, soweit sie nicht
satzungsgemäß der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. |
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6.3.2 |
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer, dem Kassenwart und zwei
Beisitzern. Ehrenvorsitzende sind zur Teilnahme an den
Vorstandsitzungen berechtigt. |
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6.3.3 |
Vorstand im Sinne des §
26BGB (geschäftsführender Vorstand) ist der Vorsitzende
und seine zwei Stellvertreter. |
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6.3.4 |
Der geschäftsführende
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstand sind gemeinsam zur
Vertretung befugt, wobei im Innenverhältnis der
Vorsitzende mitwirken soll sofern er nicht verhindert
ist. Abwesende Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes können ein anderes Vorstandsmitglied in der
Zeit ihrer Abwesenheit bevollmächtigen. Alle
wesentlichen finanziellen Verpflichtungen, die der
Vorstand beschlossen hat, bedürfen der Schriftform und
der Gegenzeichnung des Kassenwartes. |
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6.3.5 |
Der Vorstand kann zur
Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle
einrichten. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
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6.3.6 |
Der Vorstand kann als
Rechtsbeistand einen Anwalt als Justiziar berufen. |
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6.3.7 |
Die Mitglieder des
Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine
Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder
können auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von
mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder mit einer 2/3
Mehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden
Mitglieder abgewählt werden. |
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6.3.8
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Die Amtsdauer für die
Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre und endet mit der
Neuwahl. Vorstandsmitglieder können wieder gewählt
werden.
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6.3.9 |
Der Vorstand ist
berechtigt, falls während seiner Amtszeit ein Mitglied
oder mehrere seiner Mitglieder ausscheiden, für die dadurch frei werdenden Funktionen
bis zum Ablauf der ursprünglichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes ein anderes Mitglied durch
Mehrheitsbeschluss zu kooptieren. Dies gilt nicht für Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. |
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6.4 |
Rechnungsprüfer:
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6.4.1 |
Von der
Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer, die
nicht dem Vorstand angehören, für eine Amtszeit von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit
endet mit der Übernahme des Amtes durch den jeweiligen
Nachfolger im Amt. |
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6.4.2 |
Die Rechnungsprüfer prüfen
die Jahresrechnung, geben einen schriftlichen Bericht
für die Unterlagen eines Vereins und berichten der
Mitgliederversammlung jährlich über das Ergebnis. |
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7. |
Beirat |
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7.1 |
Der Vorstand beruft aus dem
Kreis der Mitglieder einen Beirat, der aus mindestens 2,
höchstens 8 Personen besteht. Ausnahmsweise können auch
Nichtmitglieder in den Beirat berufen werden. |
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7.2 |
Der Beirat berät den
Vorstand in wichtigen Fragen und wirkt bei der Erfüllung
der Aufgaben des Vereins
unmittelbar mit. |
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7.3 |
Der Beirat tagt auf
Einladung des Vorstandes oder auf Antrag eines
Beiratsmitgliedes. Er beschließt Empfehlungen für den Vorstand mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Beiratsmitglieder. Der Vorstand nimmt an den Beiratssitzungen teil. |
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7.4 |
Die Empfehlungen des
Beirates sind für den Vorstand nicht bindend, sie sollen
aber bei Beschlussfassungen des Vorstandes bewertet und
in die Entscheidung einbezogen werden. |
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7.5 |
Der Vorstand informiert den
Beirat über seine Beschlüsse. |
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8. |
Auflösung des
Vereins |
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8.1 |
Die Auflösung des Vereins
muss durch eine Mitgliederversammlung beschlossen
werden, zu der mindestens vier Wochen vorher einzuladen
ist. |
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8.2
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Bei der Auflösung des
Vereins oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das
vorhandene Vermögen an den Verein der Förderer der
Fachhochschule Oldenburg bzw. deren Rechtsnachfolger;
dieser muss das Vermögen zur Förderung
gemeinnütziger Zwecke verwenden. Sollte dies nicht
möglich sein, erschließt die letzte
Mitgliederversammlung eine zweckentsprechende
Verwendung.
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9. |
Inkrafttreten der
Satzung |
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Die vorstehende Satzung wurde von
der Mitgliedersammlung am 11. Oktober 2007 beschlossen
und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Oldenburg in Kraft. |
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Hier finden
Sie die Satzung als PDF-Datei zum Ausdrucken |
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Mitglied im
DAI |
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